Kinder Leben e.V.

Gemeinnütziger, eingetragener Verein für Kinder, Mütter und Väter

 

 

SATZUNG

 

Die Satzung des Vereins Kinder Leben e.V. wurde in der Gründungsversammlung vom 28.11.1983 erstellt. Am 14. November 1984 wurde der Verein sodann in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter der Nr. 39VR3966 eingetragen.

In der Mitgliederversammlung vom 03.10.1987 wurde die Satzung in der geänderten Beschlussfassung einstimmig angenommen.

In der Mitgliederversammlung vom 16.03.1994 wurde die Satzungsänderung zu §11 Abs. 3 mit 19 Ja/ 1 Gegenstimme beschlossen.

In der Mitgliederversammlung vom 15.07.1998 wurde die Satzung in den § 2.1, § 4.4, § 7.1, § 9.2 und § 9.4 geändert.

In der Mitgliederversammlung vom 30.01.2008 wurde eine Satzungsänderung in den § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Punkt a/b einstimmig beschlossen.

In der Mitgliederversammlung vom 04.03.2010 wurde eine Satzungsänderung in  § 3.2, § 4.1, § 10.2 sowie § 12.2  einstimmig beschlossen.

 

Satzung Kinder Leben e. V.

Stand  April 2010

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen  „Kinder-Leben“ mit dem Zusatz „gemeinnütziger eingetragener Verein für Kinder, Mütter und Väter“. Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nr. 39 VR 3966 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern, insbesondere während ihrer vorgeburtlichen Lebensphase und während ihrer Lebensphase bis zum Beginn der Schulpflicht sowie die Förderung ihrer Mütter und Väter Dieser Zweck kann insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
    1. Beratung von werdenden Vätern und Müttern über alle mit Schwangerschaft und Geburt zusammenhängenden Fragen (insbesondere psychosoziale Beratung, Gesundheitsberatung, Informationen über Hebammen,
    2. Erbringung von Hilfen für werdende Mütter und Väter (insbesondere Schwangerschaftsgymnastik, autogenes Training, Rebirthing),
    3. Propagierung der humanen Geburt.
    4. Beratung von Müttern und Vätern über alle mit dem Zusammenleben mit Kleinkindern und deren älteren Geschwistern zusammenhängenden Fragen (insbesondere psychosoziale Beratung, Erziehungsberatung, Gesundheitsberatung),
    5. Erbringung von Hilfen für Mütter und Väter (insbesondere Wochenbettgymnastik, Organisation von Stillgruppen, Krabbelgruppen, Vermittlung von Babysittern auf Gegenseitigkeit und von freiberuflichen Ersatzmüttern, Babyschwimmen, Mutter und Kindturnen),
    6. Errichtung von Kinderkrippen- oder Kindergartenplätzen,
    7. Propagierung einer kinderfreundlichen Umwelt,
    8. Veranstaltungen im Rahmen der Erwachsenenbildung und/oder
    9. Geltendmachung von Forderungen in der Öffentlichkeit und bei allen in Betracht kommenden Behörden und Institutionen zur Verbesserung der Situation von Kindern, Müttern und Vätern.
  2. Die Inanspruchnahme der Leistungen ist nicht von einer Mitgliedschaft im Verein abhängig. Die Inanspruchnahme der durch den Verein geführten beitragspflichtigen Kindergruppen bedarf der Mitgliedschaft im Verein. In den Elternbeiträgen ist der Mitgliedsbeitrag bereits enthalten.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins; die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins, sowie bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen des Vereins an:
    1. SoFa e.V. , Feldstraße 11, 28832 Achim
    2. Kinderschutzbund Landesverband Bremen, Humboldstr. 179, 28203 Bremen.Zu gleichen Teilen zwecks Verwendung für die Förderung von Kindern.
  5. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Vereins vorzulegen; gegebenenfalls ist über die Satzungsänderung erneut zu beschließen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben  durch die Annahme eines entsprechenden schriftlichen Antrages. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Durch die Aufnahme des Kindes in eine Kindergruppe.
  3. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers sowie die Angabe enthalten, ob er / sie Vater / Mutter eines Kindes ist bzw. wird. Ggf. ist das Alter des Kindes anzugeben.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt
    2. durch Streichung von der Mitgliederliste
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
    4. mit dem Tod des Mitglieds
    5. mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Kindergruppe
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es am Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Mahnung mit mehr als der Hälfte seines Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer vierwöchigen Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Anhörung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss und seiner Gründe sind dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer  Frist von einem Monat die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese bestätigt den Ausschließungsbescheid oder annulliert ihn.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 6  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem  / der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren ein bis fünf Beisitzern
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er  bleibt jedoch bis zum Tage der Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Vorstandes. Es besteht die Wiederwahlmöglichkeit von Vorstandsmitgliedern.
  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden  mündlich, fernmündlich oder schriftlich einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung und der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er kann in allen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. In für den Verein grundsätzlichen Angelegenheiten soll er eine Meinungsbildung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,  Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlungen.
    2.  Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
    3. Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Erstellung einer Jahresabrechnung und die Erstellung  eines Jahresberichtes.
    4. Abschluss und Kündigung von Verträgen.
    5. Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

                       

 § 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet werden. Er setzt zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung fest.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter /in und insgesamt die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen zustimmenden oder ablehnenden  Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  4. Die Ergebnisse der Vorstandssitzung sind zu protokollieren.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10 Aufgaben des Vorsitzenden

  1. Der Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Beschlüsse des Vorstandes.
  2. Der Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich. Der Fall der Verhinderung des Vorsitzenden braucht nicht nachgewiesen zu werden. Rechtsgeschäfte im Rahmen des verabschiedeten Haushaltsplans bedürfen  während des laufenden Geschäftsjahres keiner weiteren Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Vertretung ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein schriftlich mitgeteilte Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand hat darüber hinaus Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  4. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich, soweit sie nicht die Herstellung der Öffentlichkeit ganz oder teilweise beschließt.

 

§ 12  Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen.
  2. Vollversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
    1. Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge.
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
    5. Bestätigung beziehungsweise Annullierung eines Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem anderen vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet; die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, sie kann jedoch keine weiteren Beschlussfassungspunkte auf die Tagesordnung setzen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen zustimmenden oder ablehnenden Stimmen; zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, für den die meisten Stimmen gegeben werden.
  5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn  ein anwesendes Vereinsmitglied dies beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer des Vorstandes geführt wird; die Mitgliederversammlung kann einen anderen Protokollführer bestimmen. In dem Protokoll müssen Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten sein. Das Protokoll wird vom 1.Vorsitzenden unterzeichnet. 

§ 14  Auflösung

Bei einer Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

 

 

 

Download als PDF: Kinder Leben e.V Satzung